3G-Pflicht auch bei der Familien-Bildungsstätte

Allgemein

Die neue 3G-Pflicht gilt ab sofort in unseren Innenräumen ab einem Inzidenzwert über 35!

Outdoorkurse sind bei einer Inzidenz über 35 ohne 3G-Pflicht erlaubt!

Für Kursteilnehmende ist der Nachweis über die Impfungen oder die Genesungeinmalig zu Kursbeginn bei der Kursleitung notwendig. Eine Testung für nicht Geimpfte/Genesene ist vor jedem Kurstreffen notwendig.

Die 3G-Pflicht und Mindestabstand von 1,5m gilt nur für Erwachsene und Eltern. Er ist  nicht – ebenso wie die Maskenpflicht – auf Babys und Kleinkinder und für Kinder bis zum 6. Lebensjahr anzuwenden.

Die Maskenpflicht (medizinische Maske) gilt immer dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, auch bei Angehörigen des gleichen Hausstandes.

Hygienevorgaben bleiben

Weitere Hygienevorgaben sind auf der Homepage veröffentlicht. Hier die wichtigsten Vorgaben in Kürze: Personen mit Erkältungssymptomen sind weiterhin nicht zugelassen. Es ist eine geeignete Mund- und Nasenbedeckung bei Ankunft und Verlassen sowie bei Bewegung im Veranstaltungsort zu tragen. Die Gruppengröße ist so gehalten, dass ein Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden kann. Regelmäßiges Lüften der Räume ist selbstverständlich.

Im Storchencafé besteht die 3G-Pflicht ebenfalls. Außerdem besteht auch die Pflicht der Kontakterfassung und die Maskenpflicht außer beim Essen. Die Vorgaben für die Gastronomie im Bereich der Hygiene z. B. Reinigung der Tische und Bedienung am Tisch werden mit den Ehrenamtlichen vor Ort besprochen.

 

 

Hier noch die wichtigsten Informationen für die allgemeine Erwachsenenbildung:

Im Einzelnen gilt für Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in Bayern Folgendes:

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard in geschlossenen Räumen.

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt in Innenräumen der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (§3 BayIfSMV). Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. §3 Abs. 4 BayIfSMV enthält Details, welche Tests zulässig sind. Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler gelten als getestet. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern gelten diese Regelungen in jedem Fall – unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz.

Die Krankenhausampel (§16 und §17 BayIfSMV) sieht folgende Regelungen vor:

Stufe gelb: Wenn an sieben aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus aufgenommen werden müssen, gelten weitere Schutzmaßnahmen. Dies können eine Anhebung des Maskenstandards oder der Testqualität, Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen sein.

Stufe rot: Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten auf Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, werden weitere Schutzmaßnahmen ergriffen.

Evang. Familien-Bildungsstätte

Ludwigstraße 29
95444 Bayreuth